Gegen Verdienstausfall bietet die private Krankentagegeldversicherung Versicherungsleistungen. Die Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten und Unfällen. Tritt ein Versicherungsfall ein wird ein Krankentagegeld im vereinbarten Umfang laut Versicherungsvertrag gezahlt.
Leistungen werden erst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbracht ,jedoch nicht bei dauerhafter Berufsunfähigkeit. Nach § 15 MB/KT 94* endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt in die Berufsunfähigkeit.
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*mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
Auszug: Musterbedingungen 1994, Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) §§ 1-18